Satzung des Bundesverband junger Autoren und Autorinnen e.V. (BVjA)

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr                             

(1) Der Verein führt den Namen Bundesverband junger Autoren und Autorinnen, nach erfolgter Eintragung mit dem Zusatz e.V.

(2) Der Verband hat seinen Sitz in Bonn und ist dort in das Vereinsregister des Amtsgerichts unter der Nr. VR eingetragen.

(3) Das Geschäftsjahr des Verbands ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Kunst im Bereich junger Literatur. Dies geschieht insbesondere durch die Förderung junger Autoren und Autorinnen sowie der literarischen Jugendbildung. Der Verein versteht sich als Interessenvertreter für junge Autoren und Autorinnen gegenüber der Politik und gegenüber Verlagen.

(2) Die Förderung erfolgt insbesondere durch

- die Wahrung der Interessen der Mitglieder gegen unlauteres Verhalten anderer Teilnehmer des literarischen Lebens

- die Zusammenarbeit mit Behörden, Instituten, Verbänden, der Fachpresse und dem Gesetzgeber

- die Beratung und Erteilung von Rat in Fachfragen und Rechtshilfen

- die Zurverfügungstellung eines Lektorats und eines Jugendlektorats

- die Herausgabe oder Vermittlung von Publikationen, insbesondere der verbandseigenen Literaturzeitschrift KONZEPTE. Ziel ist es, den Bekanntheitsgrad junger Literatur zu steigern. Es werden mit den Publikationen keine wirtschaftlichen Ziele, weder für den Autor/die Autorin, noch für den Verband verfolgt.

- die Ausschreibung und Betreuung von Bundeswettbewerben

- die Veranstaltung von Seminaren und Lesungen zum Zweck der literarischen Bildung

- die Planung und Durchführung von Veranstaltungen und Präsenzständen auf Buchmessen und literarischen Schaustellerforen

- literarische Werkstattarbeit in regionalen Gruppen

- die Bildung von Arbeitsgruppen für literarische Kunstformen wie Theater, Hörspiel, Drehbuch, etc.

- die Information über die Literaturszene in Deutschland und im Ausland über allgemeine Fragen wie Manuskriptgestaltung, Verlagsvertrag, Selbstverlag, Verlagssuche und über Fallen im Literaturbetrieb (z.B. Druckkostenzuschussverlage)

- die Vernetzung und den Austausch zwischen den Mitgliedern

- die literarische Information der Mitglieder durch vereinseigene Publikationen, Mitgliederzeitschriften und Rundsendungen.

(3) Der Verband strebt eine Zusammenarbeit mit anderen Künstlern, insbesondere jungen Übersetzer/innen, Musiker/innen, Schauspieler/innen und Maler/innen sowie jungen Redakteur/innen, Graphiker/innen, Filmer- und Fotographiker/innen an. Für diese Gruppen können Arbeitsgruppen gebildet werden.

(4) Der Verband strebt eine Kooperation mit anderen Einrichtungen der kulturellen Bildung an.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke  im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verband finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden von Mitgliedern und Förderern.

Grundlage der Finanzarbeit sind das gültige Vereinsgesetz, die Abgabeordnung (AO) und das Einkommenssteuergesetz.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Finanzielle Verpflichtungen beschränken sich auf das Vermögen des Vereins, dessen Mitglieder nicht zur Haftung herangezogen werden können.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwandt werden.

(4) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Vereinigung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(6) Über die Verwendung von Spenden, Erbschaften, Schenkungen, andere Zuwendungen und dem Verband zur Verfügung gestellte Finanzmittel entscheidet der Vorstand. Sie sind ausschließlich für die gemeinnützigen Zwecke des Verbandes zu verwenden.

(7) Weitere Festlegungen kann der Vorstand auf der Grundlage einer Finanzordnung treffen.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.

Ausdrücklich willkommen sind auch Mitglieder, die ihren Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland führen, etwa Österreicher und Schweizer.

(2) Die Mitgliedschaft wird durch schriftlichen Antrag beim Vorstand erworben und von ihm mit absoluter Mehrheit beschieden.

(3) Der Verein besteht aus ordentlichen und fördernden Mitgliedern

a) Ordentliches Mitglied kann werden, wer hauptberuflich oder nicht hauptberuflich als Autor/in tätig ist.

b) Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den Verein unterstützen möchte. Förderndes Mitglied können sie mit Zustimmung des Vorstandes werden, sofern sie die gemeinnützigen Zwecke unterstützen und für den Verband einen finanziellen Beitrag leisten. Näheres regelt die Beitragsordnung.

(4) Die Mitglieder erkennen mit ihrem Beitritt die Satzung und die sich daraus ergebenen Rechte und Pflichten an.

(5) Die Mitgliedschaft wird durch Tod, Kündigung oder Ausschluss beendet.

(6) Der Ausschluss kann bei vereinsschädigendem Verhalten oder Verstoß gegen die Mitgliedspflichten mit absoluter Mehrheit vom Vorstand beschlossen werden.

(7) Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen. Eine Begründung ist nicht notwendig. Der Eingang der Austrittserklärung wird auf Wunsch schriftlich bestätigt. Der Austritt ist nur zum 30. Juni bzw. 31. Dezember eines Jahres mit einer Frist von 4 Wochen möglich.

(8) Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte des Mitglieds aus der Mitgliedschaft, unbeschadet des Vereinsanspruchs auf rückständige Beitragsforderungen.

Eine Rückgewährung von gezahlten Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

(9) Auf Vorschlag kann die Mitgliederversammlung - mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Stimmberechtigten – Personen, die sich um den Verein und dessen Ziele hervorragende Verdienste erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Dies gilt insbesondere auch für erfolgreiche Autoren und Autorinnen, die ihren literarischen Lebensweg mit dem Verein begannen.

Die Ehrenmitgliedschaft wird mit Überreichung einer Urkunde verliehen.

(10) Auf Vorschlag kann die Mitgliederversammlung ferner – mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Stimmberechtigten – einen „BVjA-Schirmherrn für junge Literatur“ benennen. Dabei soll es sich um einen prominenten und anerkannten Literaten bzw. Kulturschaffenden des öffentlichen Lebens handeln. Dieser Schirmherr tritt für den Verband als öffentlicher Unterstützer für die Belange junger Literatur auf.

Dem Schirmherrn kann die Ehrenmitgliedschaft angeboten werden.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) Vorstand
b) Mitgliederversammlung
c) Kuratorium

§ 6 Vorstand

(1) Der Vorstand ist das höchste Beschluss fassende Gremium zwischen den Mitgliederversammlungen. Er führt die laufenden Geschäfte des Vereins und die Vereinsbeschlüsse aus. Zudem obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens.

Um seinem Zweck nachzukommen trifft er sich in regelmäßigen Abständen.

(2) Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Scheidet ein Mitglied vorzeitig bzw. durch Rücktritt oder Tod aus, kann ein Nachfolger kooptiert werden.

(3) Der Vorstand besteht aus einem Vorstandsprecher und seinem Stellvertreter. Ferner gehören dem Vorstand bis zu vier Beisitzer an.

(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt.

(5) Er fasst seine Beschlüsse mit absoluter Mehrheit, sofern die Satzung es nicht anders vorsieht.

(6) Zu den Sitzungen lädt der Vorstandssprecher zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein. Die Sitzung ist beschlussfähig, wenn der Vorstandssprecher und mindestens die Hälfte der weiteren Vorstandsmitglieder anwesend sind.

(7) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorstandssprecher und die übrigen Vorstandsmitglieder. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 Abs. 2 BGB) durch den Vorstandssprecher, im Falle seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Vorstandssprecher oder den Geschäftsführer in Einzelvertretung vertreten. 

Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der stellvertretende Vorstandssprecher nur bei Verhinderung des Vorstandssprechers vertretungsberechtigt ist. Zur Wahrung der gemeinschaftlichen Vertretungsberechtigung kann eines der stellvertretenden Vorstandssprecher dem anderen auch Alleinvollmacht erteilen.

(8) Der Vorstand ist verpflichtet, sich bei seiner Finanzpolitik an privatwirtschaftlichen Gesichtspunkten zu orientieren.

(9) Der Vorstand kann für bestimmte interne Aufgabengebiete bis zu acht Referenten in den Vorstand kooptieren. Die Ernennung kann von jedem gewählten Vorstandsmitglied mit Begründung, Kompetenzdefinition und Personalvorschlag auf Vorstandssitzungen beantragt werden.

Kooptierte Vorstandsmitglieder haben in der Regel Antrags- und Rederecht auf Vorstandssitzungen.

(9) Der Vorstand gibt sich einen Geschäftsverteilungsplan und eine Abrechnungsordnung. Änderungsanträge müssen Bestandteil der Tagesordnung sein und bedürfen einer 2/3 Mehrheit.

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die ihren Mitgliedspflichten nachgekommen sind.

(2) Die Mitgliederversammlung bestimmt die Grundlagen des Arbeit, wählt den Vorstand und den Geschäftsführer (s. § 13, Abs. 1) und beschließt über Satzungsänderungen oder Vereinsauflösung.

(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandssprecher mindestens vier Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einberufen.

Die Einladung erfolgt durch einen einfachen Brief an die letztbekannte Anschrift der Mitglieder oder durch Veröffentlichung in der Mitgliederzeitschrift.

Die Wahlunterlagen werden mit einfachem Brief oder mit der Mitgliederzeitschrift an die zuletzt bekannte Adresse der Mitglieder versandt. Der Versand wird von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern durchgeführt. Über den ordnungsgemäßen Versand ist ein entsprechendes Protokoll anzufertigen, das zum Protokoll der MV als Anlage hinzugefügt wird.

(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, sofern ordentlich eingeladen worden ist. Die Beschlussfähigkeit ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder.

Über ihre Beschlüsse wird von einem vorher zu bestimmenden Protokollanten Protokoll geführt, welches von ihm und dem Vorstandssprecher zu unterschreiben ist.

(5) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand mit absoluter Mehrheit. Satzungsänderungen oder der Beschluss zur Vereinsauflösung bedürfen einer 2/3 Mehrheit. Einzige Ausnahme ist der in § 13, Abs. 18 genannte Fall.

(6) Die Mitgliederversammlung hat die Aufgabe, den Vorstand und den Geschäftsführer zu entlasten.

(7) Bei Anträgen an die Mitgliederversammlung kann mündlich - auf der Mitgliederversammlung - oder schriftlich durch Abstimmungskarte - im Vorfeld der Mitgliederversammlung - abgestimmt werden.

- Die Anträge, über die mündlich und schriftlich abgestimmt werden soll, müssen fünf Wochen vor der Mitgliederversammlung in schriftlicher Form beim Vorstand eingegangen sein.

- Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung erhalten die Mitglieder eine Abstimmungskarte. Auf dieser sind die Anträge an die Mitgliederversammlung im Wortlaut aufzuführen. Die Mitglieder vermerken auf dieser Karte, ob sie dem jeweiligen Antrag zustimmen oder ihn anlehnen. Auf der Abstimmungskarte können mehrere Anträge zur Abstimmung aufgeführt sein.

- Auf der Abstimmungskarte muss der Name des Mitglieds vermerkt sein. Jedes Mitglied darf nur eine Abstimmungskarte einreichen. Abstimmen dürfen alle stimmberechtigten Mitglieder gemäß § 7, Abs. 1. Werden von einem Mitglied mehrere Abstimmungskarten eingereicht oder ist auf der Abstimmungskarte der Name des abstimmenden Mitglieds nicht vermerkt, so gelten die Stimmen als ungültig. Mitglieder, die per Abstimmungskarte ihre Stimme abgegeben haben, dürfen bei der mündlichen Abstimmung über den Antrag im Rahmen der Mitgliederversammlung nicht noch einmal eine Stimme abgeben.

- Die Abstimmungskarte muss bis einen Tag vor der Mitgliederversammlung bei der Geschäftsstelle eingegangen sein. Später eingehende Abstimmungskarten können nicht mehr gezählt werden. Die Abstimmungskarte ist in einem Briefumschlag einzusenden. Dieser muss auf der Vorderseite die Aufschrift "Abstimmungskarte" enthalten.

- Die Briefumschläge mit den Abstimmungskarten dürfen nur vom Vorstandssprecher oder Geschäftsführer im Rahmen der Antragsabstimmung der Mitgliederversammlung geöffnet werden. Die Öffnung ist zu Beginn der Antragsabstimmungen vorzunehmen, um die Stimmberechtigung der anwesenden Mitglieder zu prüfen.

- Die auf der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder müssen namentlich über den Antrag abstimmen. Die Stimmkarten der Mitgliederversammlung sind zusammen mit den Abstimmungskarten für 5 Jahre zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Abstimmung aufzubewahren.

- Mitglieder, die per Abstimmungskarte abgestimmt haben und persönlich auf der Mitgliederversammlung erscheinen, haben das Recht, die Abstimmungskarte für ungültig zu klären und an der mündlichen Abstimmung im Rahmen der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Die Erklärung muss zu Beginn der Antragsabstimmung geleistet werden.

- Die Möglichkeit der schriftlichen und mündlichen Abstimmung über Anträge schränkt das Recht, im Rahmen der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen und zu beschließen, in keiner Weise ein.

(8) Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB – Vorstandssprecher bzw. seine Stellvertreter und Geschäftsführer - wird mündlich auf der Mitgliederversammlung und schriftlich durch Stimmkarte im Vorfeld der Mitgliederversammlung gewählt.

-  Die Kandidaten müssen bis 6 Wochen vor der Mitgliederversammlung ihre Kandidatur für das jeweilige Amt - Vorstandssprecher oder Geschäftsführer - schriftlich beim amtierenden Vorstandsprecher anmelden. Der Kandidatur ist eine Vorstellung des Kandidaten und seiner Ziele beizufügen. Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung wird den Mitgliedern diese Vorstellung übermittelt.

- Die Mitglieder erhalten eine Stimmkarte mit den Namen der Kandidaten. Für jede Wahl - Vorstandssprecher und Geschäftsführer - müssen getrennte Karten erstellt werden.

- Auf der Stimmkarte muss der Name des abstimmenden Mitglieds vermerkt sein. Jedes Mitglied darf nur eine Stimmkarte einreichen. Abstimmen dürfen alle stimmberechtigten Mitglieder gemäß § 7, Abs. 1. Werden von einem Mitglied mehrere Stimmkarten eingereicht oder ist auf der Stimmkarte der Name des abstimmenden Mitglieds nicht vermerkt, so gelten die Stimmen als ungültig. Mitglieder, die per Stimmkarte ihre Stimme abgegeben haben, dürfen bei der mündlichen Abstimmung über den Vorstand im Rahmen der Mitgliederversammlung nicht noch einmal  eine Stimme abgeben. Die Stimmkarte muss bis einen Tag vor der Mitgliederversammlung bei der Geschäftsstelle eingegangen sein. Später eingehende Stimmkarten können nicht gezählt werden. Die Stimmkarte ist in einem Briefumschlag einzusenden. Dieser muss auf der Vorderseite die Aufschrift "Stimmkarte Vorstandswahl" tragen. Es ist zulässig, die Stimmkarten für die Wahl des Vorstandssprechers und Geschäftsführers in einem Umschlag einzusenden. Die Briefumschläge mit den Stimmkarten dürfen nur vom Vorstandssprecher im Rahmen der Vorstandswahlen auf der Mitgliederversammlung geöffnet werden. Die Öffnung ist zu Beginn der Wahlen vorzunehmen, um die Stimmberechtigung der anwesenden Mitglieder zu prüfen.

- Die mündliche Wahl auf der Mitgliederversammlung erfolgt geheim. Um sicher zu stellen, dass kein Mitglied mündlich und schriftlich abstimmt, werden die Namen der anwesenden Mitglieder im Protokoll der Mitgliederversammlung aufgeführt. Die Stimmkarten der schriftlichen Abstimmung sind zusammen mit dem Protokoll 5 Jahre aufzubewahren, zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der abgegebenen Stimmen. Mitglieder, die per Stimmkarte den Vorstand gewählt haben, haben das Recht, die Stimmkarte für ungültig zu erklären, und an der mündlichen Abstimmung im Rahmen der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Die Erklärung muss zu Beginn der Wahlen geleistet und im Protokoll vermerkt werden.

- Sollte keiner der Kandidaten für das Amt des Vorstandssprecher bzw. Geschäftsführers im ersten Wahlgang - aus mündlicher und schriftlicher Abstimmung - die erforderliche absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten, hat die Mitgliederversammlung das Recht, den Vorstandssprecher bzw. Geschäftsführer in weiteren Wahlgängen zu wählen. Die Kandidaten müssen vor den weiteren Wahlgängen ihre Kandidatur erneut anmelden. Sofern die Kandidaten nicht persönlich auf der Mitgliederversammlung erscheinen können, müssen sie vorher schriftlich erklären, ob sie an eventuell notwendigen weiteren Wahlgängen teilnehmen.

- Die Beisitzer im Vorstand werden ausschließlich durch mündliche Wahl auf der Mitgliederversammlung gewählt. Die Kandidatur kann mündlich - bei anwesenden Mitgliedern - oder schriftlich bis zum Beginn der Wahl angemeldet werden. Kandidaten, die sich für das Amt des Vorstandssprechers oder Geschäftsführers beworben haben und nicht gewählt wurden, haben das Recht, im Falle ihrer Nichtwahl eine Kandidatur für einen Beisitzerposten im Vorstand anzumelden. 

(9) Der Termin der Mitgliederversammlung ist vom Vorstandssprecher frühzeitig, d.h. mindestens 12 Wochen vorher festzulegen, um allen Mitgliedern die Möglichkeit zur Kandidatur für den Vorstand bzw. zur Einreichung von Anträgen zu geben. Der Ort und genaue Zeitpunkt der Mitgliederversammlung wird mit der Einladung bekannt gegeben.

§ 8 Kuratorium

(1) Zweck des Kuratoriums ist es, natürliche und juristische Personen, die sich für den Verein und seine Ziele engagieren, zu vereinigen.

(2) Die  Mitglieder des Kuratoriums werden vom Bundesvorstand auf Vorschlag mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gewählt. Die Wahl erfolgt ohne zeitliche Begrenzung.

(3) Die Berufung in das Kuratorium kann nur mit Zustimmung des Betroffenen erfolgen.

(4) Neu gewählte bzw. abgewählte Kuratoriumsmitglieder sind unverzüglich über ihre Wahl bzw. Abwahl zu unterrichten.

(5) Die  Mitglieder des Kuratoriums sollen sich für die Ziele des Vereins und deren Verwirklichung einsetzen.

(6) Die Mitglieder des Kuratoriums werden über die laufende Arbeit des Vereins unterrichtet und zu den Mitgliederversammlungen eingeladen.

§ 9 Mitgliedsbeiträge

(1) Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe des Beitrages bestimmt.

(2) Liegt ein Mitglied mit seinem Beitrag länger als drei Monate im Rückstand, so ruhen seine Rechte. Der Vorstand kann solche Mitglieder ausschließen.

(3) Der Mitgliedsbeitrag wird grundsätzlich am 01.01. des Kalenderjahres fällig. Diese Regelung gilt für alle Mitglieder.

Der Beitrag bzw. der Beitragsrückstand gilt als bezahlt, sobald der entsprechende Betrag bzw. der Nachweis über die Zahlung des Betrages auf das Konto des Vereins bzw. beim Vorstand eintrifft.

(4) Der Jahresbeitrag ist auch dann für ein Jahr zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Geschäftsjahres austritt oder ausgeschlossen wird und anteilsmäßig dann, wenn eine Person während des Geschäftsjahres beitritt. Für letzteren Fall trifft der Vorstand eine Regelung.

§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung

(1) Auf Verlangen von einem Viertel der Mitglieder oder 2/3 des Vorstandes oder des Geschäftsführers kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.

(2) Hierfür gelten die oben genannten Richtlinien.

§ 11 Auflösung

(1) Der Verband kann sich durch den Beschluss der Mitgliederversammlung auflösen. Für den Beschluss ist eine Mehrheit von dreiviertel der Delegierten erforderlich.

(2) Die vermögensrechtliche Angelegenheit des Verbandes regelt der Vorstand. Er ist verpflichtet,

- Forderungen des Verbandes gegenüber Dritten geltend zu machen;

- Verpflichtungen gegenüber Gläubigern des Verbandes zu erfüllen.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen Zwecke fällt das Vereinsvermögen der Bundesvereinigung für kulturelle Jugendbildung, Remscheid, zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse dazu dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 12  Organisationsstruktur

Landesverbände

(1) Der BVjA kann Landesverbände gründen und hierfür mit absoluter Mehrheit Landesbeauftragte einsetzen, solange sich die Landesverbände nicht selbständig konstituiert haben. Der Bundesvorstand kann die Landesbeauftragten auch wieder abberufen.

Regionalgruppen

(2) Der Verband kann sich in Abhängigkeit von seiner Mitgliedsstärke ferner in

- Basisgruppen / Aktive und

- Regionalverbände gliedern.

 (3) Die im Punkt (2) genannten Untergliederungen sind Teile des Gesamtverbandes. Mitglieder des Gesamtverbandes sind die einzelnen Mitglieder, nicht die Untergliederungen. Die Untergliederungen sind im Sinne des BGB über Vereine nicht rechtsfähig.

(4) Die Untergliederungen bedürfen keiner gesonderten Eintragung bzw. Registrierung.

(5) Die Untergliederungen können in Absprache mit dem Bundesvorstand

1. einen Vorstand bzw. Sprecherrat entsprechend den vorhandenen Möglichkeiten (Mitgliedstärke) oder

2. einen Beauftragten / Sprecher wählen

Die Wahl des Regionalgruppenvorstandes / Sprechers erfolgt in einer Mitgliederversammlung für zwei Jahre. Der Bundesvorstand kann zur Gewährleistung der Verbandsarbeit in Untergliederungen Beauftragte benennen.

§ 13 Geschäftsordnung des BVjA

A : Allgemeines

(1) Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte mit absoluter Mehrheit einen Geschäftsführer. Der Geschäftsführer ist der Mitgliederversammlung gegenüber verantwortlich. Er ist ein normales Vorstandsmitglied.

(2) Die Aufgaben des Geschäftsführers sind die Eröffnung, Führung und Schließung der Bankkonten des BVjA, die Erstattung von Auslagen und Ausgaben, die Bezahlung von Rechnungen für den BVjA, das Einziehen der Mitgliedsbeiträge, die Führung der Bücher und Erstellung der Statistiken in regelmäßigen Abständen, die Erstellung des Jahresabschlusses und der Entwurf eines Haushaltsplans für das folgende Jahr.

B : Informationspflicht des Vorstandes

(3) Der Vorstand muss den Geschäftsführer frühzeitig über geplante Projekte unterrichten, die vermutlich Ausgaben von mehr als 100,- Euro verursachen werden, soweit sie nicht Bestandteil des Haushaltsplanes sind.

(4) Der Geschäftführer kann  gegen solche Projekte und Vorhaben, die die wirtschaftliche Existenz des Vereines in der Basis berühren oder beeinflussen können, ein aufschiebendes Veto einlegen, welches nur durch einen Beschluss des Vorstandes mit 2/3 Mehrheit aufgehoben werden kann. Der Beschluss ist schriftlich niederzulegen.

C : Haushaltsplan

(5) Der Geschäftsführer legt zu Beginn des Jahres dem Vorstand den Entwurf eines Haushaltsplanes zur Diskussion und zum Beschluss vor. Der Beschluss erfordert eine absolute Mehrheit; durch ihn wird der Haushaltsplan für den Verein verbindlich.

(6) Jede Änderung an einem  beschlossenen Haushaltsplan, die 10% seines Gesamtvolumens oder 500,- Euro überschreitet, stellt eine grundlegende Änderung dar. Diese ist nur mit 2/3 Mehrheit des Vorstandes oder einer absoluten Mehrheit in der Mitgliederversammlung möglich. Bezugsgröße ist das Volumen des Haushaltsplans.

D : Jahresabschluss und Kassenprüfung

(7) Nach Vorlage des Jahresabschlusses prüfen zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer die Kassen- und Buchführung des Geschäftsführers.

(8) Die Entlastung des Geschäftsführers wird durch die Mitgliederversammlung erteilt.

E : Erstattung von Ausgaben und Auslagen

(9) Der Geschäftsführer erstattet auf Antrag Ausgaben und Auslagen. Der Antrag ist auf dem dafür vorgesehenen Formular zu stellen. Belege, Quittungen und Rechnungen sind beizufügen.

(10) Dei Erstattung hat den Charakter einer nachträglichen Genehmigung der Ausgaben durch den Geschäftsführer. Lehnt dieser die Erstattung ab, so kann sich der Antragsteller an den Vorstand wenden.

(11) Der Vorstand kann mit 2/3 Mehrheit die beantragte Erstattung von Auslagen beschließen. Dieser Beschluss ist schriftlich niederzulegen.

(12) Auslagen und Ausgaben, die über den Rahmen der normalen Büroführung hinausgehen (10,- Euro) und die Anschaffung langlebiger Gebrauchsgüter bedürfen der vorherigen Genehmigung des Geschäftsführers. Diese Genehmigung kann einmalig oder auf Dauer erteilt werden.

(13) Einzelne Ausgaben und Auslagen, die über 150,- Euro hinausgehen, sind vom gesamten Vorstand zu beschließen, desgleichen eine Genehmigung im Sinne von § 13, Abs. 12 für Einzelpersonen unabhängig von der Höhe des Betrages.

(14) Der Geschäftsführer prüft nach Finanzlage, in welchem Umfang die Auslagen und Ausgaben erstattet werden können. Bei Liquidität ist er zur Erstattung verpflichtet; steht innerhalb der nächsten vier Wochen eine größere Ausgabe an, so kann die Erstattung aufgeschoben werden.

(15) Anträge zur Erstattung von Ausgaben und Auslagen, die nicht im Haushaltsplan enthalten sind, werden vierteljährlich abgerechnet. Ausnahmen sind mit Zustimmung des Geschäftsführers möglich.

F : Bezahlung von Rechnungen

(16) Der Geschäftsführer bezahlt ihm vorgelegte Rechnungen für den BVjA. Der Vorleger der Rechnung muss ein Mitglied des Vereines sein, er bestätigt bei Vorlage sachliche und rechnerische Richtigkeit der Rechnung durch seine Unterschrift und einen entsprechenden Vermerk auf der Rechnung: "Ich bestätige hiermit sachliche und rechnerische Richtigkeit dieser Rechnung" (Unterschrift)

(17) Die Absätze (12) und (13) des § 13 (Geschäftsordnung/Erstattung von Auslagen und Ausgaben) gelten sinngemäß auch für die Bezahlung von Rechnungen.

G : Schlussbestimmung

(18) Die Geschäftsordnung ist Bestandteil der Satzung. Der Vorstand kann die Geschäftsordnung (§ 13 der Satzung) in Fällen dringenden Bedarfs mit absoluter Mehrheit ändern. Die Notwendigkeit ist der nächsten Mitgliederversammlung darzulegen; die Änderung ist von dieser nachträglich im Sinne des § 7, Abs. 5 zu legitimieren.
Die Satzung wurde am 15.04.1987 errichtet und durch die Mitgliederversammlungen vom 14.11.1987, 12.10.1989, 04.10.1990, 10.10.1991, 05.06.1994, 03.02.1996, 17.10.1997, 21.10.2000, 01.02.2002 und 06.12.2008 geändert.