Auch Autoren können erstmal aufatmen: Vorratsdatenspeicherung verfassungswidrig
Ein Gewinn aber kein Sieg
Die flächendeckende verdachtslose Erfassung vertraulicher Verbindungen und Bewegungen durch die Telekommunikation in Deutschland ist verfassungswidrig. Dies entschied am 2. März 2010 das Bundesverfassungsgericht und gab damit über 35.000 Beschwerdeführern Recht, die auf Initiative des Arbeitskreis Gegen die Vorratsdatenspeicherung, den Eingriff in ihr Fernmeldegeheimnis dem Verfassungsgericht in Karlsruhe vorlegten. Auch der BVjA hat im Jahre 2007 die Gemeinsame Erklärung gegen die Vorratsdatenspeicherung des Arbeitskreises unterzeichnet und begrüßt die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in weiten Teilen. Denn mit dem grundrechtswidrigen Eingriff wird gerade auch in die Grundrechte von Autoren eingegriffen.
Das Bundesverfassungsgericht hält die Vorratsdatenspeicherung für einen besonders schweren Eingriff in die Grundrechte der Bürger und hat nun entschieden, dass sämtliche gewonnenen Daten sofort gelöscht werden müssen. Allerdings hat das Karlsruher Gericht – in Abwendung zur bisherigen Spruchpraxis – der Vorratsdatenspeicherung nicht endgültig einen Riegel vorgeschoben. Unter bestimmten strengen Voraussetzungen kann danach grundsätzlich durch ein neues Gesetz die Vorratsdatenspeicherung wieder eingeführt werden. Beobachter werten diese Zurückhaltung damit, dass dem Gericht der Mut fehlte, dem Europäischen Gerichtshof die Rechtsfrage vorzulegen oder aber der Europäischen Kommission zu attestieren, dass diese mit der Richtline ultra vires, also über ihre Kompetenz hinaus, gehandelt habe. Zurück geht das Gesetz über die Vorratsdatenspeicherung auf eine EU-Richtlinie. Der damalige Bundesinnenminster Otto Schily, der offenbar auf einen deutschen Gesetzesvorstoß viel Gegenwehr befürchtete, schlug der Europäischen Kommission die Vorratsdatenspeicherung „zur Terrorismusabwehr“ einst vor.
Doch bereits in den anhängigen Verfahren in Irland und Ungarn könnte die grundrechtswidrige Vorratsdatenspeicherung schon bald dem Europäischen Gerichtshof zur Prüfung vorgelegt werden.
Dem Karlsruher Richterspruch zufolge verstößt die Vorratsdatenspeicherung in ihrer gegenwärtigen Ausgestaltung gegen das Fernmeldegeheimnis. Das Gesetz trage dem besonderen Gewicht einer solchen Speicherung „nicht ausreichend Rechnung" und sei nicht verhältnismäßig; fehlende Datensicherheit und Verschlüsselung lüden zum Missbrauch ein und Betroffene würden über die Verwendung ihrer Daten nicht benachrichtigt. Auch sei Deutschland bei der Umsetzung des europäischen Rechts ohne Not über die Vorgaben hinausgegangen.
Schon kurz vor der jetzigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kündigte die neue EU-Justizkommissarin und Vizepräsidentin der EU-Kommission Viviane Reding an, die entsprechende EU-Richtlinie zu überprüfen. Reding sagte im Gespräch mit dem „Spiegel“, sie wolle sich für das richtige Gleichgewicht zwischen Terrorismus-Bekämpfung und Schutz der Privatphäre einsetzen und die Richtlinie noch in diesem Jahr auf den Prüfstand stellen. Sie sehe die generelle Speicherung von Verbindungsdaten für sechs Monate kritisch und wolle klären, ob die Vorratsdatenspeicherung mit der EU-Grundrechtecharta vereinbar ist.
Anders als Deutschland, haben Länder wie Österreich, Irland und Ungarn von vornherein auf die grundrechtswidrige Vorratsdatenspeicherung verzichtet und weigern sich, die EU-Richtlinie umzusetzen.
Bis zu einem europaweiten politischen Stopp ruft der Arbeitskreis Gegen die Vorratsdatenspeicherung dazu auf, die Vorratsdatenspeicherung aktiv zu umgehen. Dies war schon vor dem heutigen Urteil einfach und legal möglich, zum Beispiel durch die Benutzung pseudonymer Prepaid-Karten für Mobiltelefone und Anonymisierungsdiensten im Internet.
Tipps und Anbieter zur Umgehung der Verbindungsdatenerfassung finden sich auf www.vorratsdatenspeicherung.de.

